Information für unsere Vermittlerinnen und Vermittler
Neue Erlaubnis für Darlehensvermittler: § 34k GewO
Ab dem 20. November 2026 braucht die Vermittlung von Verbraucherdarlehen eine eigene Erlaubnis. Wer heute mit § 34c arbeitet, muss handeln – wie viel, hängt von Ihrer Ausgangslage ab.
Wir haben das Webinar der IHK Magdeburg und der IHK Halle-Dessau mit Rechtsanwalt Oliver Korn besucht und das Wesentliche hier für Sie zusammengestellt: die Fristen, einen Selbstcheck für Ihre Situation, die Details zum Nachlesen und die Original-Präsentation zum Download. Rechts können Sie jederzeit eine Frage zu Ihrer Konstellation stellen.
Drei Daten, die zählen
- 20.11.2026§ 34k tritt in Kraft. Bestehende 34c-Erlaubnisse gelten übergangsweise als 34k weiter. Antrag ab jetzt möglich.
- 31.05.2027Antragsfrist für das vereinfachte Verfahren und die Alte-Hasen-Regel. Harte Frist – kein Ermessen.
- 19.11.2027Die alte Darlehensvermittler-Erlaubnis nach § 34c Nr. 2 erlischt endgültig.
Bitte lesen Sie das zuerst: Diese Seite ist eine Orientierung und Hilfestellung – nicht mehr und nicht weniger. Grundlage sind das IHK-Webinar mit Rechtsanwalt Oliver Korn (GPC Law) vom 8. Oktober 2026, die Darlehensvermittlungsverordnung und die Merkblätter der IHKs. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine behördliche Auskunft. Für Ihre persönliche Konstellation gilt: Sprechen Sie mit den Ansprechpartnern Ihres zuständigen Gewerbeamtes bzw. Ihrer Erlaubnisbehörde, und nutzen Sie die Informations- und Schulungsangebote Ihrer eigenen IHK. Für Ihre Erlaubnis, Ihre Fristen und Ihre Nachweise sind Sie selbst verantwortlich.
Die Original-Präsentation der IHK
„Neues Recht für Darlehensvermittler: § 34k GewO" – Webinar der IHK Magdeburg und der IHK Halle-Dessau vom 8. Oktober 2026, Referent Rechtsanwalt Oliver Korn (GPC Law, Berlin). 62 Seiten, unverändert weitergegeben.
© GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / IHK Magdeburg. Ihre eigene IHK bietet vergleichbare Veranstaltungen und die Sachkundeprüfung an.
Das Wichtigste in vier Sätzen
Selbstcheck: Was muss ich tun?
Sechs Fragen, eine erste Einschätzung zur Orientierung. Nichts wird gespeichert oder übertragen – die Auswertung läuft nur in Ihrem Browser. Was daraus für Sie konkret folgt, klären Sie bitte mit Ihrem Gewerbeamt.
1. Vermitteln oder beraten Sie zu Allgemein-Verbraucherdarlehen?
Ratenkredite, Autofinanzierung, Umschuldung von Konsumkrediten, Policendarlehen, Bauspardarlehen ohne Immobilienbezug – also alles, was ein Verbraucher privat aufnimmt und was nicht grundpfandrechtlich gesichert ist oder dem Erwerb bzw. Erhalt einer Immobilie dient.
2. Haben Sie eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO (Darlehensvermittlung)?
3. Haben Sie eine Erlaubnis nach § 34i GewO oder die 34i-Sachkundeprüfung bestanden?
4. Haben Sie einen gleichgestellten Abschluss?
Bankkaufmann/-frau, Sparkassenkaufmann/-frau, Immobilienkaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen (Finanzberatung), Bank- oder Immobilienfachwirt, Fachwirt für Finanzberatung bzw. Versicherungen und Finanzen, Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen.
5. Sind Sie seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig (selbständig oder angestellt)?
6. In welcher Form sind Sie tätig?
Die Fakten in Kurzform
Die Vermittlung von Verbraucherdarlehen bekommt mit § 34k GewO eine eigene Erlaubnis. Hintergrund ist die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225, umgesetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) und die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV).
- § 34k GewO – neu: Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen (Zahlungsaufschub, Finanzierungsleasing mit Kaufoption).
- § 34i GewO – bleibt unverändert für Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
- § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO – die bisherige Darlehensvermittler-Erlaubnis entfällt. Makler-, Bauträger- und Verwalter-Erlaubnisse nach § 34c bleiben.
- Gewerbliche Darlehen (B2B, Unternehmerkredite) sind ab dem 20.11.2026 nicht mehr erlaubnispflichtig. Beratungsqualität, Dokumentation und Haftpflichtschutz sollten Sie trotzdem beibehalten.
Vier Fragen entscheiden:
- Vertragsart: Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 2 BGB) oder Finanzierungshilfe (§ 506 BGB). Typisch: Ratenkredit, Kontokorrent, Auto, Küche, Renovierung, Urlaub, Zahnersatz, Steuernachzahlung, Policendarlehen, Bauspardarlehen ohne Immobilienbezug.
- Darlehensnehmer: Verbraucher mit privatem Zweck. Unternehmer mit geschäftlichem Zweck fallen heraus – entscheidend ist der Zweck, nicht die Person.
- Tätigkeit: vermitteln, nachweisen, beraten oder beim Abschluss behilflich sein. Reine Tippgeberei (nur Name und Kontaktdaten weitergeben) ist erlaubnisfrei. Wer finanzielle Eckdaten sammelt, vorqualifiziert oder Leads an Banken routet, ist drin.
- Gewerbsmäßig gegen Vergütung: Provision, Honorar oder sonstige wirtschaftliche Vorteile wie Marketingzuschüsse oder Boni. Reines eigenes Absatzinteresse genügt nicht.
Ausnahmen: Banken, Wertpapierinstitute und deren vertraglich gebundene Vermittler, KVGen. Händler nur, wenn sie KMU sind und ausschließlich eigene Waren oder Dienstleistungen finanzieren. Wer selbst Ratenzahlung gewährt, braucht nichts.
- Zuverlässigkeit – Führungszeugnis, Gewerbezentralregister; Betrachtungszeitraum fünf Jahre. Bei einer GmbH werden die Geschäftsführer geprüft.
- Geordnete Vermögensverhältnisse – kein Insolvenzverfahren, kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis, Unbedenklichkeit vom Finanzamt.
- Sachkunde (neu) – IHK-Prüfung (schriftlich, mindestens 50 %, kein praktischer Teil) oder eine gleichgestellte Qualifikation. Eine 34i-Erlaubnis bzw. bestandene 34i-Sachkundeprüfung gilt ohne weitere Voraussetzungen als Sachkundenachweis.
- Keine Pflicht zur Berufshaftpflicht – anders als bei 34i. Empfehlung aus dem Webinar: 34k trotzdem in die bestehende Police einschließen lassen.
| Gleichgestellte Qualifikation | Zusätzliche Berufspraxis |
|---|---|
| 34i-Erlaubnis oder bestandene 34i-Sachkundeprüfung | keine |
| Bank-, Sparkassen-, Immobilienkaufmann/-frau; Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen (Finanzberatung); Bank-/Immobilienfachwirt; Fachwirt für Finanzberatung bzw. Versicherungen und Finanzen; Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen | keine |
| Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen, bestimmte Finanzfachwirte (FH), Automobilkaufmann/-frau | 1 Jahr |
| Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium | 3 Jahre |
- GmbH: Erlaubnisträger ist die Gesellschaft. Die Sachkunde kann auf Beschäftigte delegiert werden, die sachkundig und vertretungsbefugt sind (Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter) und die Aufsicht über die beratenden Mitarbeiter führen. Als Richtwert aus der 34d-Praxis gilt eine Aufsichtsperson für bis zu 50 Beschäftigte.
- Geschäftsführer brauchen keine eigene Erlaubnis und bei Delegation keine Sachkunde, werden aber auf Zuverlässigkeit geprüft.
- Angestellte Berater brauchen angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten – keine IHK-Prüfung, keine gesonderte Zuverlässigkeitsprüfung. Der Betrieb muss das selbst sicherstellen und sollte es dokumentieren.
- Backoffice (Sachbearbeitung, Terminvergabe, Abrechnung) hat keine Anforderungen.
- Selbständige Vermittler und Handelsvertreter brauchen eine eigene Erlaubnis.
- Vereinfachtes Verfahren (§ 162 Abs. 2 GewO): Antrag bis 31.05.2027 mit Vorlage der 34c-Urkunde. Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse werden in der Regel nicht erneut geprüft. Bei sehr alten Erlaubnissen oder auffälliger Akte kann die Behörde abweichen.
- Alte-Hasen-Regel (§ 162 Abs. 3 GewO): Wer seit dem 01.01.2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig war, den Antrag bis 31.05.2027 stellt und die Tätigkeit nachweist, braucht keine Sachkundeprüfung. Welche Nachweise verlangt werden (Provisionsabrechnungen, Arbeitszeugnisse), ist je Behörde unterschiedlich.
- Erlöschen: Die 34c-Nr.-2-Erlaubnis erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den 34k-Antrag, spätestens am 19.11.2027 – auch ohne Antrag. Die Antragsfrist 31.05.2027 ist kein Tätigkeitsende.
- Ab 20.11.2026 gelten alle Pflichten bereits für die fortgeltende 34c-Erlaubnis: Vergütungsstruktur, Aufzeichnungen, Weiterbildung.
- Händler ohne bisherige 34c (§ 162 Abs. 4): voller Antrag bis 31.05.2027, Tätigkeit bis zur Entscheidung weiter möglich, Alte-Hasen-Regel anwendbar.
- Verhaltenspflicht (§ 10 DarlVermV): mit Sachkenntnis, Sorgfalt und im Interesse des Darlehensnehmers handeln.
- Keine Kundengelder annehmen (§ 11 DarlVermV). Eine Honorarvereinbarung ist davon nicht betroffen.
- Aufzeichnungspflicht (§ 12 DarlVermV): je Auftrag Auftraggeber mit Anschrift, vereinbartes und gezahltes Entgelt, Tag und Grund der Beendigung – unverzüglich, auf Deutsch, fünf Jahre aufbewahren. Die Beratungsdokumentation nach BGB bleibt davon unberührt.
- Vergütung der Beschäftigten (§ 34k Abs. 7): keine Fehlanreize, keine Kopplung an Absatzziele.
- Honorar-Darlehensberater (§ 34k Abs. 5): kein eigener Erlaubnistyp, aber exklusiv – wer auf Honorarbasis unabhängig berät, darf nicht gleichzeitig vermitteln und umgekehrt.
- Registrierung im Vermittlerregister (§ 11a GewO) für Erlaubnisträger und leitend Verantwortliche, unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
- Wer: Erlaubnisträger bzw. Sachkundeträger und alle Beschäftigten, die unmittelbar bei Vermittlung oder Beratung mitwirken. Backoffice nicht.
- Was: Kenntnisse aktuell halten in Kundenberatung, Vermittlung/Beratung zu Verbraucherdarlehen und Kreditprodukten. Es gibt keine Stundenvorgabe; der Referentenentwurf nannte vier Stunden pro Jahr als Orientierung. Webinare, Bankschulungen und Vorträge zählen, reines Learning by Doing nicht.
- Nachweise: Teilnahmebestätigungen drei Kalenderjahre aufbewahren. Keine Meldung, kein Prüfbericht.
- Kontrolle (§ 13 DarlVermV): keine Routineprüfung. Nur bei konkreten Anhaltspunkten oder aus besonderem Anlass; Gegenstand sind dann Honorarberatung, Vergütungsstruktur und Aufzeichnungen.
- Bußgeld bei Verstößen grundsätzlich bis 5.000 €.
Die Zuständigkeit regelt jedes Bundesland selbst. In Sachsen-Anhalt werden es voraussichtlich die Landkreise und kreisfreien Städte (Gewerbeabteilung) sein – also die Behörden, die bisher 34c und 34i erteilt haben. Die Registrierung läuft über die IHK. Verbindliche Auskunft gibt nur Ihre Erlaubnisbehörde; wenden Sie sich frühzeitig an Ihr Gewerbeamt und an Ihre IHK, die auch Informationsveranstaltungen und Sachkundeschulungen zu § 34k anbietet.
Typische Unterlagen:
- 34c-Urkunde (für das vereinfachte Verfahren)
- 34i-Urkunde oder 34i-Prüfungszeugnis bzw. Nachweis des gleichgestellten Abschlusses (Sachkunde)
- Falls Alte-Hasen-Regel: Nachweise der ununterbrochenen Tätigkeit seit 01.01.2021
- Bei Neu- oder Vollantrag: Führungszeugnis, Gewerbezentralregister-Auszug, Auskunft Schuldnerverzeichnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Bei GmbH: Handelsregisterauszug, Benennung der Sachkundeträger mit Prokura/Handlungsvollmacht
Quellen: IHK-Webinar „Neues Recht für Darlehensvermittler: § 34k GewO" vom 8. Oktober 2026 (Referent: Rechtsanwalt Oliver Korn, GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin; Veranstalter: IHK Magdeburg und IHK Halle-Dessau), Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 (BGBl. 2026 I Nr. 139), Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV), Merkblätter der IHKs. Stand: Oktober 2026.
Diese Seite ist eine Orientierung und Hilfestellung für die Partner des Baufinanz-Teams / der Baufinanz-Berater. Sie ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Auskunft Ihres Gewerbeamtes oder Ihrer IHK. Jeder Vermittler ist für seine Erlaubnis, seine Fristen und seine Nachweise selbst verantwortlich.